Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 13.06.2014 unter dem Aktenzeichen 6 U 122/11 entschieden, dass in der Herstellung eines stapelbaren Einkaufswagens nicht unbedingt eine wettbewerbswidrige Handlung liege. Denn die stapelbare (ineinanderschiebbare) Version eines Einkaufswagens sei kein einzigartiges Modell.
Geklagt hatte der größte Hersteller von Einkaufswagen weltweit und betreibt eine eigene Entwicklungsabteilung. Er stellt Einkaufswagen der Marke F her und verkauft sie deutschlandweit in verschiedenen Größen.
Die Beklagte ist eine Firma, die Metall verarbeitet und seit den 1950er Jahren auch Ladenregale herstellt. Nunmehr bietet sie auch Einkaufswagen an, unter anderem, auf Anregung von Kunden wie sie schreibt, den streitgegenständlichen...
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09.07.2014