Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass sich der Schutzumfang einer Wortmarke nicht auf gestaltende Elemente wie zum Beispiel Groß- und Kleinschreibung erstrecken kann, wenn die eine Verwechslungsgefahr mit anderen Wortmarken besteht. Die streitgegenständlichen Wortmarken „IDRIVE“ und „iDrive“ sind aufgrund einer Verwechslungsgefahr als identisch zu klassifizieren. Diese resultiert zum einen aus der ähnlichen Gestaltung der Wortmarke in Groß- und Kleinschreibung und zum anderen aus der großen Nähe der angemeldeten Waren- und Dienstleistungen. Aus diesem Grund ist die Anmeldung der Wortmarke „iDrive“ der Klägerin gegenüber der prioritätsälteren Widerspruchsmarke „IDRIVE“ abzulehnen.Die Klägerin, ein Unternehmen aus Hongkong, meldete ihre Wortemarke...
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07.02.2016