Wenn keine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrags vorliegt, ist die Erbfolge nach deutschem Recht zu ermitteln, wenn zum Nachlass eines türkischen Staatsangehörigen, der in Deutschland gelebt hat und hier verstorben ist, auch ein in Deutschland liegender Grundbesitz gehört. Rechtsgrundlage hierfür ist Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929.
Beschluss des BGH vom 12.09.2012
IV ZB 12/12
FamRZ 2012, 1871