Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 28.07.2015 unter dem Az. XI ZR 434/14 entschieden, dass eine Bank nicht wirksam in ihren AGB regeln kann, dass als Teilentgelt bei einem Geschäftsgirokonto ein einheitlicher “Preis pro Buchungsposten” festgelegt wird. Denn hierdurch würden auch Ein- und Auszahlungen gebührenpflichtig. Solche seien dann nämlich auch Vorgänge, die Darlehens- oder Verwahrungsverhältnisse begründen. Nach (neueren) gesetzlichen Regelungen sei hierfür jedoch kein Entgelt vorgesehen.Damit hat der unter anderem für das Bankrecht zuständige 11. Zivilsenat des BGH die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, mit der festgelegt werden sollte, dass bei der Führung eines Geschäftskontos ein einheitlicher “Preis pro Buchungsposten” fällig...
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16.08.2015