Zur Haftung für von Firmenangestellten begangenen Rechtsverstößen kann der Geschäftsführer einer Vertriebs GmbH nur dann herangezogen werden, wenn er an den Verstößen selbst beteiligt war oder sie aufgrund seiner Kenntnis davon hätte verhindern können. Mit einem entsprechenden Urteil hob das Kammergericht (KG) Berlin einen Richterspruch des Berliner Landesgerichts (LG) auf und wies damit die Klage einer Firma zurück, die den Geschäftsführer eines Unternehmens wegen Rechtsverstößen, die dessen Mitarbeiter im Rahmen von Haustürgeschäften begangen hatten, in Haftung nehmen wollten.
Konkret ging es in dem Fall darum, dass eine Firma, die Erdgas vertreibt, dem Geschäftsführer eines konkurrierenden Unternehmens unlautere Werbungsaktivitäten vorwarf. So sollen...
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25.06.2014