Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht haftet der Verursacher. So weit, so klar. Wenn es sich bei dem Verursacher aber um eine Kapitalgesellschaft handelt, haftet dann auch der Geschäftsführer persönlich? Zu dieser Frage hat im Juni 2014 der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil gefällt. Der Fall: Eine GmbH vertreibt im Auftrag eines Gasversorgungsunternehmens Gaslieferverträge. Dazu beauftragt sie auch selbständige Handelsvertreter, die mit der Haustürwerbung eigene Mitarbeiter oder andere Handelsvertreter betrauen. Gegen diese Praxis erhob ein konkurrierendes Gasversorgungsunternehmen Klage. Seiner Ansicht nach würden die Verbraucher durch unzutreffende und irreführende Angaben zur Kündigung ihrer bisherigen Verträge mit dem klagenden Unternehmen und zum Abschluss neuer...
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07.08.2014