Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass in Prospekten die Nennung von Filialadressen nicht ausreicht. Ein Händler muss in einem Werbeprospekt auch seine Geschäftsanschrift nennen. Eine fehlende Anschrift stellt einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Denn der Prospekt darf dem Kunden nicht nur eine geschäftliche Entscheidung ermöglichen. Der Kunde muss auch eindeutig über die Identität und Anschrift des Unternehmers informiert werden. Weder ein bekannter Markenname noch die Filialadressen allein genügen diesen Anforderungen.
Damit unterlag eine bekannte Möbelhauskette. Sie hatte im Juni 2011 mit Farbprospekten einen Teil ihres Sortiments beworben. Im Prospekt wurden die Adressen und Telefonnummern der Filialen genannt. Der Prospekt enthielt ferner noch einen Einleger, der für einen Sonderverkauf warb. Auf diesem Einleger wurden weder Adressen noch der Firmenname genannt. Ein Wettbewerbsverein verlangte deswegen von der Möbelhauskette eine Unterlassungserklärung, weil die Firma wettbewerbswidrig gehandelt habe. Darauf reagierte die Firma nicht. Es kam zum Rechtsstreit vor dem Landgericht. Das Gericht entschied antragsgemäß und untersagte es dem Möbelhaus, Werbung ohne Geschäftsanschrift zu verwenden. Das Unternehmen ging in Berufung. Neben anderem argumentierte es damit, dass das UWG nicht die Angabe einer Geschäftsadresse erfordert. Filialadressen seien nach der Intention des UWG ausreichend. Außerdem könne für Schriftstücke eine Ersatzzustellung bei den Filialen erfolgen.
Das Oberlandesgericht folgte der Argumentation aber nicht. Denn das UWG soll vorrangig den Verbraucher schützen. Daher muss der Verbraucher alle Basisinformationen über seinen Vertragspartner ohne zusätzlichen Aufwand ermitteln können. Die Filialadressen gibt der Händler im eigenen Interesse an, denn hier verkauft er seine Ware. Aber die Filialen sind nicht der Vertragspartner des Kunden. Wenn das Unternehmen seine Geschäftsadresse nicht angibt, handelt es daher unlauter. Denn für den Kunden ist die Identität des Unternehmens nicht ohne Weiteres zu ermitteln. Ihm wird damit eine wesentliche Information vorenthalten. Das gilt immer dann, wenn ein Unternehmen einen Prospekt so gestaltet, dass ein durchschnittlicher Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung treffen kann. Das Gericht befasste sich auch mit dem Argument, bei den Filialen sei eine Ersatzzustellung von Schriftstücken möglich. Unter Verweis auf europäisches Wettbewerbsrecht hielt das Gericht diese Auslegung des UWG für nicht zutreffend. Denn das Ziel des UWG sei ein hohes Verbraucherschutzniveau. Wenn ein Verbraucher seine Rechte geltend machen will, ist ihm das nur dann hinreichend möglich, wenn ihm der genaue Name und Geschäftssitz seines Vertragspartners bekannt sind. Ein bekannter Markenname ersetzt diese Angaben nicht. Denn welche Konzerntochter eine bestimmte Filiale betreibt, kann ein Verbraucher daraus nicht ableiten.
Das Gericht ließ eine Revision nicht zu, weil die Rechtsprechung der obersten Gerichte in diesem Fall eindeutig ist. OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.03.2013, Aktenzeichen: 1 U 41/12-13.