Gesamtendpreise bei Vertragsschluss Wenn der Gesamtendpreis von einer Dienstleistung im Voraus berechenbar ist, muss er auch stets bei Vertragsabschluss angegeben werden. Bestimmbar ist der Preis dann im Voraus, wenn er lediglich von den Laufzeitmonaten und der Anzahl der Werbeträger abhängt. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit seinem Urteil vom 6.12.2012 unter dem Aktenzeichen 2 U 94/12, mit dem es die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Ulm vom 27.04.2012 zurückwies und eine Revision ausschloss. Zu den Entscheidungsgründen äußerte sich das Gericht wie folgt. Die Beklagte verteibt Werbeplakate, so genannte Cartboards, die in Einkaufswagen von Supermärkten angebracht werden. Der Preis dafür hängt von der Anzahl der Supermärkte ab sowie von den Laufzeiten des jeweiligen Vertrags. Die Beklagte hatte durch eine Vertreterin einen Friseurladen aufsuchen lassen und schloss mit diesem einen Vertrag zu einem Monatspreis von 319.- € und mit einer Laufzeit von 72 Monaten. Die Beklagte erstellte eine Rechnung, die binnen 8 Tagen gezahlt sein sollte. Nachdem ein Zeuge sich an die Handwerkskammer wandte, schaltete diese die Klägerin ein, welche die Beklagte abmahnte. Sie begründete dies mit einem Verstoß gegen die §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 5a Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), außerdem gegen § 4 DL-InfoV, weil die Beklagte es unterlassen hatte, den Gesamtpreis anzugeben. Des Weiteren wurden einige Belehrungsdefizite und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bemängelt. Das Landgericht in Ulm verurteilte die Beklagte nach Antrag, nämlich unter Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, im Geschäftsverkehr das Angebot von Werbeverträgen zu unterbreiten, ohne klar und eindeutig entsprechend der jeweiligen Laufzeit anzugeben, welcher Gesamtpreis für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen gelten soll. Weiterhin wurde die Beklagte zur Zahlung von 219 Euro an die Klägerin verurteilt, da ein Verstoß gegen die von der Beklagten genannten Vorschriften bestehe. Zwar seien Letztverbraucher durch § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV ausgenommen, doch ergebe sich damit eine Schutzlücke, die nicht gewollt sein kann, weil die Verordnung die Richtlinie habe umfassend umsetzen wollen. Raum für eine Schutzlücke bliebe dabei nicht. Da der Preis im Voraus bestimmbar sei, habe der gesamte Endpreis genannt werden müssen, anderenfalls stelle dies einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel dar und beeinträchtige die Interessen der Kunden. Daher seien auch die Abmahnkosten erstattungsfähig.
OLG Stuttgart, Urteil vom 6.12.2012, Aktenzeichen 2 U 94/12