Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 05. Juni 2014 unter dem Aktenzeichen 22 U 90/13 entschieden, dass die Bestimmung eines ausländischen Gerichtsstandes für Haustürgeschäfte eine unzulässige AGB-Klausel sei. Denn ein solches Vorgehen sei gemäß Art. 29 Absatz 1 EBGB a.F. i.V.m. den §§ 305 ff. BGB unwirksam.
Damit wies das KG die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des LG zurück.
Dieser begehrt von den Beklagten mit Sitz in Liechtenstein die Rückzahlung einer Geldanlage aus dem mit einer der Beklagten geschlossenen Servicevertrag bzw. Verwaltungsauftrag. Die Rückzahlung sollte einen Betrag in Höhe von 27000 € erfassen. Außerdem begehrt er die Zahlung von Schadenersatz.
Die dritte Beklagte suchte den Kläger zum Zweck der Beratung mehrfach...
Artikel
03.09.2014