Mit Beschluss vom 05.03.2015 hat das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 34 AR 35/15) über die Zuständigkeiten im Androhungsverfahren nach den §§ 890, 891 ZPO entschieden, nachdem sich die Schuldnerin im Wege der notariellen Unterlassungserklärung gegenüber der Gläubigerin unterworfen hat.Ausgangspunkt der Entscheidung war eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Gläubigerin. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr und Vermeidung eines Unterlassungsrechtsstreits hat sich die Schuldnerin gegenüber der Gläubigerin unterworfen und zwar in Form einer sog. notariellen Unterlassungserklärung (Unterlassungserklärung mit Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung). Der beurkundende Notar hatte seinen Sitz in Ingolstadt.Nach Zugang der notariellen Unterlassungserklärung...
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10.03.2015