Auch wenn sich der Unterlassungsantrag gegen die konkrete Verletzungsform richtet, darf das Gericht ein Verbot nur auf Beanstandungen stützen, die der Antragsteller im Verfahren vorgebracht hat. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt a. M. aufgehoben (OLG Frankfurt a. M, Urteil vom 29.09.2016, Az. 6 U 110/16). Dass sich der Verfügungskläger die landgerichtliche Argumentation im Berufungsverfahren zu eigen machte, hat ihm nicht geholfen. Die Frankfurter Richter sind überzeugt, dass ihm der fragliche Gesichtspunkt nicht dringlich war. Andernfalls hätte er sich bereits im Verfügungsantrag darauf berufen.SachverhaltDer Verfügungsbeklagte bot auf eBay Lizenzschlüssel für Microsoft-Produkte an. Angaben,...
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30.11.2016