Das Werben für elektrische Zigaretten mit der Aussage, dass sie erheblich weniger gesundheitsschädlich seien als herkömmliche Zigaretten, kann wettbewerbswidrig sein. Das Landgericht Dortmund hat sich mit zwei konkreten Werbeaussagen eines Anbieters sogenannter E-Zigaretten befasst und diese als irreführend eingestuft (LG Dortmund, Urteil vom 30. April 2013, Az. 25 O 120/12).
Der Anbieter warb sowohl für die E-Zigaretten als auch für die sogenannten Liquids, die darin verdampft werden, im Internet. Unter dem Punkt “Gesundheitsaspekt” fand sich das Zitat eines Universitätsprofessors, in dem es hieß, dass die E-Zigarette “mindestens 1000-mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette”. Eine weitere Werbeaussage besagte, dass der einzige Wirkstoff, den die E-Zigarette enthalte, das Nikotin sei. Diese beiden Werbeaussagen betrachtete ein Verein, dessen Mitgliedsunternehmen ähnliche Produkte auf dem gleichen Markt anbieten wie der E-Zigaretten-Anbieter, als irreführend. Er reichte daraufhin eine Unterlassungsklage ein.
Das Landgericht Dortmund folgte mit seinem Urteil der Klage. Die beiden Werbeaussagen stellten eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar, weil sie irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG seien. Da die umstrittenen Passagen in den Bereich der Gesundheit fielen, müssten hier besonders hohe Anforderungen an die Richtigkeit, die Klarheit und die wissenschaftliche Belegbarkeit der Aussagen gestellt werden. Das Zitieren eines Universitätsprofessors könne beim Verbraucher den Eindruck entstehen lassen, dass es sich um eine wissenschaftlich erwiesene Behauptung handele. Das sei aber nicht der Fall. Es hätte demnach laut Gericht für den Verbraucher kenntlich gemacht werden müssen, dass die Aussagen nicht dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entsprechen. Diese Kenntlichmachung fehlte allerdings. Vielmehr habe ein einleitender Absatz in der betreffenden Internet-Werbung suggeriert, dass es sich bei dem Zitat des Universitätsprofessors um eine gesicherte wissenschaftliche Aussage handele.
Die Beklagte distanzierte sich einerseits von der Aussage des Professors, indem sie betonte, nur das Zitat verwendet zu haben, ohne sich die Meinung zu eigen gemacht zu haben. Andererseits war sie der Ansicht, ihre Werbeaussagen entsprächen dem Stand der Wissenschaft. Im Verfahren konnte die Beklagte diese Behauptung allerdings nicht hinreichend darlegen, befand das Gericht. Im Gegenteil, in den von ihr eingereichten Unterlagen finde sich sogar der Hinweis, dass es zu dem in den E-Zigaretten-Liquids enthaltenen Wirkstoff Propylenglycol keine Langzeitstudien zu den Auswirkungen der Inhalation gebe. Dieser Hinweis bestätige die vom Kläger geltend gemachten Bedenken wegen der verharmlosend dargestellten gesundheitlichen Gefahren von E-Zigaretten.
LG Dortmund, Urteil vom 30. April 2013, Az. 25 O 120/12