Laut LG Flensburg besteht an der kostenlosen Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen kein vermehrtes öffentliches Interesse. Die Anwendung von § 4 Abs. 7 JVKostenO scheidet aus, wenn im Internet frei zugängliche Daten in mittelbarer Art und Weise gewerblich genutzt werden. Trotz gerichtlicher Publikationspflicht bestehe keine Verpflichtung für Gerichte, ihre Entscheidungen kostenfrei zu veröffentlichen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LJVKostenG). Maßgeblich für den vorliegenden Rechtsstreit ist § 4 Abs. 7 JVKostenO, der besagt, dass Gebühren dann nicht zu erheben sind, wenn die im Internet veröffentlichen Daten nicht für gewerbliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Komplettiert wird diese Vorschrift durch § 7a Abs. 3 JVKostenO, dem eine ähnliche Aussagekraft zukommt. Er...
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24.04.2016