Nach Entscheidung des Bundesgerichtshofes dürfen auf der äußeren Verpackung eines Arzneimittels keine Angaben mit werblichem Charakter angebracht sein. Weder fest verbunden, noch ablösbar, aber den Eindruck vermittelnd, mit den anderen Etiketten eine Einheit zu bilden, sind solche Werbebotschaften unzulässig. Untersagt wurde in dem verhandelten Fall die Anbringung eines Aufklebers auf der Verpackung des Schmerzmittels „Voltaren Schmerzgel“, das zu den apothekenpflichtigen Arzneimitteln gehört. Der Hersteller wollte mit einem Aufkleber für sein Produkt „Voltaflex“ werben, das bei der Schmerzbehandlung einer Kniearthrose eingesetzt wird.
Urteil des BGH vom 13.12.2012
I ZR 161/11
GRURPrax 2013, 304