Bewirbt ein Online-Händler seine Produkte mit gekauften Kundenbewertungen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Rezensenten Kostenvorteile erhalten haben, so handelt er wettbewerbswidrig. Dies hat das LG Hamburg in einem Streit zwischen Amazon und einem Unternehmen, das Händlern gekaufte Bewertungen anbietet, klargestellt. Online-Anbieter müssen die Bewertungen demnach entweder löschen oder einen Hinweis darauf geben, wie die Bewertungen zustande gekommen sind.
Hintergrund Geklagt hatte Amazon gegen ein Unternehmen, das Händlern Kundenbewertungen zum Kauf anbietet, weil es dessen Geschäftsmodell für wettbewerbswidrig hielt. Nach diesem haben Verkäufer ein kostenpflichtiges Abo mit Gutschein-Kampagnen für ein bestimmtes Angebot bei Amazon buchen können. Daraufhin versprach das...
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01.09.2022