Das Oberlandesgericht (OLG) in Zweibrücken hat mit seinem Urteil vom 29.01.2015 unter dem Az. 4 U 81/14 entschieden, dass es eine verdeckte Tatsachenbehauptung darstellt, wenn eine Zeitung eine Titelseite mit den Worten “G.J.: Sterbedrama um seinen besten Freund. Hätte er ihn damals retten können?” versieht. Dies sei keine echte Frage, die im presserechtlichen Sinn privilegiert sei, wenn sich nur im inneren Teil der Zeitung ein klarstellender Text befinde, aus dem sich ergebe, dass an der Frage „nichts dran” sei. Damit hat das OLG der Berufung des Klägers stattgegeben. Nachdem der Kläger das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, besteht zwischen den Parteien noch darüber Streit, ob das mit gerichtlicher Verfügung durchgesetzte Begehr auf...
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08.02.2015