Hinsichtlich fremdsprachiger Gebrauchsanleitungen hat sich das Landgericht Essen mit Urteil vom 11.03.2020 geäußert, dass es als nicht ausreichend wertete, eine englischsprachige Gebrauchsanleitung des Produktes in Papierform mitzuliefern. Auch ein auf Email Anfrage zugestellter zusätzlichem Link, der zu einer deutschsprachigen Anleitung eines ähnlichen Produkts führt, tue dem nicht genüge. Demnach stellte das Gericht fest, dass zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit eine deutschsprachige Gebrauchsanleitung zu dem identischen Produkt mitzuliefern ist. HintergrundDer Beklagte vertreibt unter anderem umfangreich sicherheitstechnische Produkte aus dem Bereich Feuer- und Brandprävention, die sowohl im gewerblichen als auch im privaten Bereich eingesetzt werden können auf...
Artikel
03.09.2020