Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat mit seinem Beschluss vom 09. April 2014 unter dem Aktenzeichen 13 LA 164/13 entschieden, dass das Übersenden einer PDF-Datei unter Umständen höhere Gebühren auslösen kann als eine Fotokopie, weil es bei der Erhebung der Gebühren auf den Aufwand ankomme, den die Verwaltung betreiben muss.
In diesem Rahmen äußerte sich das Gericht auch zu den Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes zur Berufung.
Der Kläger stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Dieser blieb ohne Erfolg. Denn die Zulassung setzt voraus, dass ein in § 124 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) genannter Zulassungsgrund dargelegt sein müsse und auch vorliege. Eine solche Darlegung erfordert nach § 124 a VwGO, dass
in Auseinandersetzung mit der...
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06.07.2014