Wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in einer Printwerbung ein Produkt anbietet, muss sie darin einen klaren Hinweis auf ihre Rechtsform geben. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 18.02.2020, Az. 4 U 66/19 entschieden, dass es nicht ausreiche, wenn die GbR in der Anzeige nur ihren Namen „T & U“ wiedergebe. Ein Verbraucher könne sonst nicht erkennen, dass es sich dabei um eine GbR handele. Die Pflicht zur Angabe der Rechtsform ergebe sich aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG – denn zur Identität eines Unternehmens gehöre neben dem Namen auch seine Rechtsform.Werbeanzeige ohne Rechtsformzusatz „GbR“ – unzulässig?Die betroffene GbR „T & U“ wurde von einem Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs verklagt. Die GbR unterhielt einen Betrieb, der den Handel...
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10.09.2020