Mit Urteil vom 22. Mai 2015 hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass bei einem Kündigungsschreiben zumindest auch die Willenserklärungen aller Gesellschafter erkennbar sein müssen, wenn es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt und diese im Sinne der §§ 709 Abs. 1, 714 BGB gemeinschaftlich durch alle Gesellschafter im Rechtsverkehr vertreten werden soll. Decken sich die Erklärungen der Gesellschafter, die nicht unterzeichnet haben, nicht mit denen, die das Kündigungsschreiben erstellt und unterschrieben haben, ist das gesetzliche Schriftformerfordernis nicht eingehalten. Wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hingegen durch einen Gesellschafter im Rechtsverkehr vertreten, reicht es für die Schriftform aus, wenn das Kündigungsschreiben von...
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25.08.2015