Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Beschluss vom 08.11.2013 unter dem Aktenzeichen 9 W 66/13 entschieden, dass der Streitwert für die Entfernung eines unerwünschten Eintrags unter “gewerbeauskunft-zentrale.de” nicht höher als 4000 Euro liegen kann.
Damit gab das OLG der Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts (LG) Bochum statt uns setzte den Streitwert auf 4000 Euro fest.
Geklagt hatte ein Elektrofachunternehmen gegen die Betreiberin des Registers „Gewerbeauskunft-Zentrale.de”, in dem sich Firmen registrieren können.
Dafür verwendet die Beklagte Vordrucke. Einen solchen Vordruck sandte die Mutter des Klägers ausgefüllt an die Beklagte, weil sie irrtümlich eine amtliche Abfrage dahinter vermutete.
Nachdem dieser Irrtum bemerkt wurde,...
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11.05.2014