Gewerbliche Verkäufer müssen seit dem 1. Januar 2002 eine Gewährleistung von einem Jahr auf die von ihnen vertriebenen Waren und Dienstleistungen geben. Für private Verkäufe gilt diese Regelung nicht. Um diese Pflicht zu umgehen, schob ein Gebrauchtwagenhändler seine Ehefrau als Verkäuferin eines Autos vor. Der Käufer, der nach einiger Zeit Probleme mit dem Fahrzeug bekam, erfuhr von dem Vorgehen des Händlers und verklagte daraufhin die Verkäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises. Allerdings waren zu diesem Zeitpunkt die Ansprüche auf Gewährleistung schon verjährt.
Da sich die Frau des Händlers aber tatsächlich an den Vertrag gehalten hatte, sah der Bundesgerichtshof den Kaufvertag zwar als Umgehungsgeschäft an, jedoch nicht als Scheingeschäft, das als nichtig zu betrachten gewesen wäre. Da der Gewährleistungszeitraum bereits abgelaufen war, kam auch eine Inanspruchnahme des Händlers wegen der aufgetretenen Mängel nicht mehr in Betracht.
Urteil des BGH vom 12.12.2012
VIII ZR 89/12
ZIP 2013, 269
MDR 2013, 202