In Werbeprospekten oder auf Plakaten, die (vermeintlich) günstige Angebote anpreisen, stehen am Ende oftmals Sternchenhinweise, die den Verbraucher über die besonderen Bedingungen des Angebots informieren. Für den Betrachter müssen diese Informationen deutlich lesbar und leicht zu erkennen sein.
Ein Verbot gegen das Wettbewerbsrecht stellt ein vor einem Laden positionierter Plakataufsteller für einen Telefonanschluss mit Internet-Flatrate dar, bei dem sich diese Informationen zum Vertragsinhalt nur knapp über der Bodenfläche befinden, da sie für einen Betrachter nur lesbar sind, wenn dieser in die Hocke gehen würde.
Urteil des OLG Köln vom 30.11.2012
I-6 U 114/12
WRP 2013, 655
BB 2013, 514
Artikel
03.11.2013