Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 18.12.2014 unter dem Az. 2 AZR 265/14 entschieden, dass einem Arbeitnehmer nicht wegen einer Meinungsäußerung gekündigt werden kann.Damit wies das BAG die Revision des Beklagten gegen das vorinstanzliche Urteil zurück.Streitig war zwischen den Parteien die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und ein Auflösungsantrag des Landkreises.Die Klägerin ist Diplom-Verwaltungswirtin und war beim beklagten Landkreis seit 2010 angestellt als Leiterin der Erhebungsstelle Zensus. Sie wurde nach dem TVöD-VKA entlohnt.Die Klägerin kandidierte 2012 zur Wahl des Landrates gegen den zur Wiederwahl stehenden Amtsinhaber. Sie warb für sich mit einem Flyer, in dem sie die "Säulen" vortrug, von denen ihre Politik...
Artikel
17.06.2015