Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat es mehreren Vertreibern von Frischkäse untersagt, Produkte in Plastikbehältern anzubieten und zu vertreiben, die geeignet sind, über den tatsächlichen Inhalt der Packungen zu täuschen. Im konkreten Fall geschah dies durch Verjüngung der Becher noch innen Einbuchtungen, die durch Banderolen überklebt waren.
Das Gericht stellte einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 EichG (Gesetz über das Mess- und Eichwesen) fest. Nach dieser Vorschrift müssen Fertigpackungen so gestaltet und gefüllt werden, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen als tatsächlich enthalten ist. Die Verwendung von Verpackungen, die diesen Vorgaben widersprechen, wird als wettbewerbswidriges Verhalten i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) bewertet.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.11.2012
4 U 156/12
WRP 2013, 216