Das Berliner Amtsgericht Neukölln stellte fest, dass Vermieter das Halten von drei Frettchen in ihrer Wohnung nicht dulden müssen, da Frettchen zumindest dann nicht als Kleintiere gelten können, wenn sie nicht lediglich im Käfig gehalten werden. Folglich liege dann auch keine erlaubnisfreie Kleintierhaltung vor. Das Gericht gab dem Vermieter Recht, der das Mietverhältnis wegen des beharrlichen Verstoßes gegen das im Mietvertrag vereinbarte Tierhaltungsverbot kündigte.
Urteil des AG Berlin-Neukölln vom 15.06.2012
2 C 340/11
Grundeigentum 2012, 1045
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25.02.2013