Onlinehändler, die einen Markennamen in einer Werbeanzeige und ihrer Subdomain verwenden, verursachen bei den Interessenten gewisse Erwartungen, die sie automatisch mit dem bekannten Markennamen verbinden. Führt die Subdomain mit diesem Markennahmen jedoch auf eine Seite, auf der überwiegend Produkte anderer Marken und Hersteller angeboten werden, liegt eine Irreführung im Sinne von § 5 UWG vor.Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um einen Unterlassungsanspruch nach § 5 UWG, die Prozessparteien sind zwei konkurrierende Onlineanbieter von Büroartikeln. Die streitgegenständliche Werbeanzeige lautete „XY Werbeartikel – XY mit Ihrem Firmenlogo …“ Die Irreführung besteht darin, dass die Anzeige zu einem Link mit der Subdomain führte, die den Markennamen XY beinhaltete. Nach...
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20.03.2017