Mit Urteil (Az. C – 195/14) vom 04.06.2015 hat der Europäische Gerichtshof EuGH) entschieden, dass die Etikettierung eines Lebensmittels den Verbraucher nicht in die Irre führen darf. Das ist dann der Fall, wenn auf dem Etikett durch eine Abbildung das Vorhandensein einer Zutat suggeriert wird, die in dem Produkt nicht enthalten ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn auf dem Etikett alle Zutaten vollständig und richtig aufgeführt sind. Der falsche Eindruck, der beim Verbraucher durch eine falsche Abbildung auf dem Etikett entsteht, wird dadurch nicht berichtigt.Im vorliegenden Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die Firma Teekanne geklagt. Gegenstand der Klage war ein Tee des deutschen Unternehmens. Es handelt sich um einen...
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26.06.2015