Das Bundesverfassungsgericht entschied am 22.01.2020, dass eine Werbeanzeige mit Portrait, Name und Berufsbezeichnung nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verstoße. Dies gelte, wenn sich die Werbung mit einem gesellschaftsrelevanten Thema auseinandersetzt und nicht herabsetzend sei. Wie weit darf Werbung gehen?Kläger war ein Gewerkschaftsvorsitzender; Beklagte eine Autovermietung. In den Jahren 2014 und 2015 hatte der Kläger zwei große Bahnstreiks zu verantworten. Diese legten große Teile des Bahnverkehrs in Deutschland lahm. Daher waren viele Reisende gezwungen, andere Reisemöglichkeiten und Verkehrsmittel zu nutzen. Das machte sich die Beklagte für eine Werbekampagne zu nutze. Sie warb während des 1. Streiks mit dem Portrait des Klägers und bedankte sich...
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23.09.2020