Mit Beschluss vom 06.09.2016 hat sich das Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen mit der Höhe des Unterlassungsstreitwerts für eine unbefugte Fotoverwendung im Geschäftsverkehr beschäftigen müssen. Nach der Höhe des Unterlassungsstreitwerts richtet sich die sachliche Zuständigkeit des Gerichts. Ab einem Streitwert von 5.000 EUR ist nämlich das Landgericht sachlich zuständig.Hintergrund der Entscheidung und VerfahrensgangHintergrund dieses Beschlusses ist ein zunächst beim Landgericht anhängig gewesenes Verfahren. Dem ging voraus, dass der Beklagte dieses Verfahrens, der wie der Kläger Aquaristikbedarf anbietet, das seitens des Klägers aufgenommene Foto eines Kanisters für seine eigenen geschäftlichen Zwecke im Internet zu Werbezwecken unzulässiger Weise...
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06.12.2016