Verträge werden häufig zwischen ungleichen Parteien geschlossen. Damit der schwächere Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt wird, hat das Bürgerliche Gesetzbuch die Inhaltskontrolle eingeführt und erklärt entsprechende Vertragsklauseln für unwirksam. Dies gilt dann, wenn eine Vertragspartei vorformulierte Vertragsbedingungen vorlegt, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrages werden. Ausgenommen von dieser strikten Inhaltskontrolle sind die sogenannten Individualverträge, bei denen die Vertragsparteien die Bedingungen im Einzelnen aushandeln. Unter dem Verweis, es liege ein solcher Individualvertrag vor, versuchen deshalb „starke“ Vertragspartner mitunter die Inhaltskontrolle zu ihren Gunsten zu umgehen. Einen solchen Fall aus der...
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13.08.2014