Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a. M.) hat entschieden, dass zwischen einem Fondsunternehmen und einem Rechtsanwalt grundsätzlich kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil hervor (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.12.2016, Az. 6 U 229/15). Die Beeinträchtigung von Absatzaussichten reicht für sich genommen nicht aus, um ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu begründen, wenn keine anderen Verbindungen bestehen und sich die Beeinträchtigung damit als bloßer Reflex eines Marktverhaltens darstellt. Sachverhalt und Hergang des VerfahrensDem Urteil des OLG Frankfurt a. M. lag folgender Sachverhalt zugrunde:Die Klägerinnen bilden zusammen einen Teil einer bekannten Unternehmensgruppe, die auf den Handel von Gewerbe- und...
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16.02.2017