In einem Filesharing-Fall hat das LG Köln im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit den Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten (Rechtsverletzers) nach § 104a UrhG verneint, weil seiner Ansicht nach der Beklagte wie ein Gewerbetreibender gehandelt hat.Der Beklagte hatte - dem Vortrag der Klägerin zufolge - drei verschiedene Computerspiele, an denen die Klägerin die Rechte innehat, über seinen Anschluss in einer Tauschbörse angeboten. Nach dem ersten Angebot unterschrieb der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Dennoch bot er danach zwei weitere Male die Spiele in der Tauschbörse an. Die zentrale Norm in diesem Fall war § 104a UrhG, die im Rahmen des neuen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken eingeführt wurde. Sie besagt, dass in Urheberrechtsfällen...
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10.08.2015