Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 27.03.2013 unter dem Aktenzeichen 5 U 112/11 entschieden, dass ein Stromkonzern (hier: Flexstrom) nach einem irreführenden Informationsschreiben, mit dem es eine Preiserhöhung bezwecken wollte, eine Korrektur an seine Kunden versenden muss.
Das beklagte Unternehmen hatte Kunden in einem Rundbrief irreführend auf Preiserhöhungen aufmerksam gemacht. Dabei postulierte es eine stillschweigende Zustimmung, wenn der Kunde nicht bis zu einem bestimmten Termin kündigt.
Der Stromanbieter sei verpflichtet, so das KG Berlin, eine entsprechende Korrektur zu versenden und in dieser über die wirkliche Rechtslage aufzuklären.
Es sei der Beklagten unter den gegebenen Umständen zuzumuten, im Sinne eines Folgenbeseitigungsanspruchs die Auswirkungen ihrer unlauteren Geschäftspraktiken durch Aufklärung zu beseitigen, so das Gericht.
Auch könne neben dem Unterlassungsanspruch ein Anspruch auf Beseitigung von bereits vorhandenen Störungen bestehen. Im vorliegenden Fall bestehe ein dauernder Störzustand. Daran ändere es auch nichts, dass die Kunden des Unternehmens, welche nicht fristlos gekündigt oder der Erhöhung widersprochen hatten, den erhöhten Preis gezahlt haben. Denn diese Kunden unterlägen noch immer dem Irrtum, es liege eine wirksame Preiserhöhung vor. Bei einer jetzt erfolgenden Aufklärung seien nunmehr die Kunden in der Lage, einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen.
Im Einzelfall möge es ausreichen können, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abegegeben werde, in diesem Fall komme dies jedoch nicht in Betracht. Denn die unwirksame Erhöhung sei mit dem Kunden bereits abgerechnet worden. Es bleibe einzig eine Aufklärung des Kunden übrig, damit dieser über eine Erstattungsforderung entscheiden kann. Die Veröffentlichung des Urteils, in welchem die Unwirksamkeit der Erhöhung festgestellt wird, sei kein geeignetes Vorgehen. Denn sehr wahrscheinlich werden die meisten Kunden davon nicht Kenntnis erlangen. Die Beklagte habe sich zielgerichtet und persönlich an ihre Kunden gewendet, um die Preiserhöhung zu erreichen, nun müsse sie auf dem gleichen Wege auch für Aufklärung sorgen. Auch eine leichte Demütigung der Beklagten, die mit einem solchen Aufklärungsschreiben einhergehen würde, sei hinsichtlich ihres irreführenden, systematischen und planmäßigen Vorgehens von ihr hinzunehmen. Auch sei es der Beklagten vorbehalten, freiwillig eine Erstattung an die Kunden vorzunehmen.
KG Berlin, Urteil vom 27.03.2013, Aktenzeichen 5 U 112/11