Wer in seiner Firmenbezeichnung den Bestandteil "International" verwendet, suggeriert potenziellen Kunden damit das Vorhandensein einer internationalen Organisation mit entsprechender wirtschaftlicher Stärke. Trifft das nicht zu, dann ist eine solche Firmierung irreführend und wettbewerbswidrig. So entschied das Oberlandesgericht Dresden in einer Berufungsverhandlung.
Streitparteien waren die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (Wettbewerbszentrale) und ein Autoglasbetrieb. Die Firma führte den Zusatz "International" in ihrem Namen. Ferner warb sie mit dem Slogan "Deutscher Meister der Autoglaser 2008". Beides hielt die Wettbewerbszentrale für irreführend und forderte den Betrieb zur Unterlassung auf. Die Firma verweigerte eine entsprechende Erklärung.
Vor dem...
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21.03.2014