Händler, die in ihrer Werbung eine Finanzierung anbieten, müssen Name und Adresse des Finanzdienstleisters angeben. Das gilt auch dann, wenn für eine zinslose Finanzierung geworben wird. Wer diese Voraussetzung nicht erfüllt, verstößt gegen geltendes Wettbewerbsrecht. So der Tenor einer am 30.04.2015 vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gefällten Entscheidung (Az. I-15 U 100/14).Als Kläger trat ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs auf. Die Beklagte betreibt mehrere Möbelhäuser in Deutschland. Ihr wurde vom Kläger vorgeworfen, mit ihrer Werbung für eine 0,0 % - Finanzierung gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen zu haben, da die Angaben zum Kreditanbieter fehlten. Die Klägerin ließ die Beklagte abmahnen, was diese jedoch zurückwies. In der Folge...
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06.06.2015