Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 31. Oktober 2014 entschieden, dass der Internetanschlussinhaber nicht zwangsläufig als Täter zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung im Raum steht. Dies gilt vor allem dann, wenn der Inhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt. Das ist der Fall, wenn er vortragen kann, dass der gerügte Rechtsverstoß nicht von ihm selbst begangen worden ist. Nach Auffassung des Gerichts gehe damit jedoch nicht eine Beweislastumkehr einher, so dass der Anschlussinhaber sich nicht für jede gerügte Rechtsverletzung vom Vorwurf der Täterschaft entlasten muss, die über seinen Anschluss begangen worden ist. Weiterhin hat das Amtsgericht entschieden, dass die Haftung als Störer ebenso ausscheide. Dies setzt...
Artikel
02.10.2015