Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 06.10.16 unter dem Az. I ZR 154/15 entschieden, dass ein Anschlussinhaber, der wegen einer angeblichen Tauschbörsennutzung abgemahnt wurde, nicht verpflichtet ist, die Computer von Familienmitgliedern auf eventuell vorhandene P2P-Software abzusuchen. Auch eine Protokollierung der Anwesenheit der Mitbenutzer eines Anschlusses scheidet aus.Damit wies der BGH die Revision auf Kosten der Klägerin zurück.Geklagt hatte die Firma Constantin Film gegen einen Inhaber eines Internetanschlusses. Dieser soll illegal einen Film in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten haben.Die Kanzlei Waldorf-Frommer mahnte den Anschlussinhaber ab und verlangte insgesamt 1106 Euro, die sich aus Kostenerstattung (506 Euro) und Schadensersatz (600...
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09.03.2017