Copyright-Verletzungen können denjenigen, der sie begeht teuer zu stehen kommen. Wer urheberrechtlich geschützte Werke widerrechtlich öffentlich zugänglich macht, zum Beispiel, indem er sie auf einer Filesharing-Plattform zum Download anbietet, muss sich wenigstens hinsichtlich einer fahrlässigen Rechtsverletzung verantworten. Dementsprechend muss der Täter einen angemessenen Schadensersatz leisten und für die in Zusammenhang mit der Tat stehenden Abmahn- und Prozesskosten aufkommen. In diesem Sinne entschied das Amtsgericht (AG) Hamburg mit seinem Urteil vom 06. Januar 2015 (Az. 20a C 395/14).In dem vorliegenden Fall hatte der Beklagte einen urheberrechtlich geschützten Film öffentlich verfügbar gemacht, ohne über die dafür erforderlichen Rechte zu verfügen. Dafür war er...
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20.03.2015