Laut Beschluss des Oberlandesgerichts Köln darf an eine kanadische Produktionsfirma keine Auskunft über die Inhaber der IP-Adresse gegeben werden, mittels derer unerlaubtes Filesharing betrieben wurde. Nach deutschem Recht hat eine Produktionsfirma an einem Film keinen Urheberrechtsanspruch, sondern lediglich ein von den Urhebern eingeräumtes Verwertungsrecht. Ein eigenes materielles Interesse an einer Rechtsverfolgung konnte die Produktionsfirma jedoch nicht nachweisen.Dem hier zu entscheidenden Fall war der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. 02. 2014, Az. 204 O 24/14 vorausgegangen. Aufgrund § 101 Abs. 9 UrhG wurde hier zugunsten der kanadischen Produktionsfirma entschieden. Die Identität derjenigen Person sollte hier herausgegeben werden, der am 09. 02....
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21.05.2015