Der Inhaber eines PC-Anschlusses ist für den wiederholten widerrechtlichen Upload einer urheberrechtlich geschützten Software und die anschließende Weitergabe der Dateien (Filesharing) verantwortlich. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin steht ein einfaches Bestreiten des Zugangs einer Abmahnung und/oder einer Urheberrechtsverletzung sowie der bloße Verweis auf Dritte als mögliche Täter einer Verurteilung des Anschlussinhabers in Filesharing-Verfahren nicht entgegen. Im Streitfall hatte die Inhaberin der Nutzungsrechte an einem Computerspiel dargelegt, dass die Urheberrechte an der Software originär bei der Firma entstanden seien, die später mit ihr zu einem gemeinsamen Unternehmen verschmolzen sei. Der Beklagte trug zum einen vor, dass er die Rechtsverletzung nicht...
Artikel
25.06.2015