Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 02.02.2015 unter dem Az. 5 W 47/13 entschieden, dass ein Inhaber eines Internetanschlusses, der darlegt, dass noch andere Familienmitglieder Zugang zu seinem Rechner hatten, die Vermutung für seine Täterschaft im Fall von Filesharing widerlegt.Dem stehe auch nicht die Auskunft entgegen, die Familienmitglieder seien zeitweise nicht im Haus gewesen. Der Inhaber sei nämlich nicht verpflichtet, über die Anwesenheit seiner Familie bzw. der Nutzung des Internets Buch zu führen.Damit wurde der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenbeschlussdes Landgerichts Hamburg stattgegeben. Nach Auffassung des OLG entspreche es billigem Ermessen, der Antragsstellerin die Kosten des für erledigt erklärten Rechtsstreits...
Artikel
14.08.2015