Weil die Zeitangaben der über eine Firma ermittelten und der durch den Provider beauskunfteten IP-Adresse des Anschlussinhabers voneinander abwichen, ist der angebliche Urheberrechtsverstoß von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden, entschied das AG Hamburg.Die Klägerin ist Rechteinhaberin des Pornofilms „Hausfrauen total unterfickt“. 2010 hatte sie festgestellt, dass der Film illegal in einer Tauschbörse zum Download angeboten wurde und beauftragte zur Ermittlung der IP-Adresse des Uploaders die Firma S. AG. Diese ermittelte mit Hilfe einer speziellen Software unter Sicherung des Hash-Codes der streitbefangenen Datei die IP-Adresse des beklagten Anschlussinhabers. Die S. AG erstellte zum Nachweis des Verstoßes einen Screenshot und vermerkte darauf das Datum und die...
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24.09.2015