Werden gegen einen Anschlussinhaber aufgrund eines illegalen Tauschbörsenangebots haftungsrechtliche Ansprüche geltend gemacht, reicht ein allgemeiner Verweis auf weitere im Haushalt lebende Personen nicht für einen generellen Haftungsausschluss aus. Dies stellte das LG München I in einem Urteil vom 10.12.2014 (Az. 21 S 7101/14) fest und gab damit der Klage einer Rechteinhaberin auf Unterlassung und Leistung eines Schadensersatzes statt. Über den Internetanschluss der Beklagten war dabei urheberrechtlich geschütztes Material verbreitet worden. Hierbei handelt es sich unstreitig um eine Rechtsverletzung, bei der üblicherweise die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers gilt. Die Rechteinhaberin hatte den Urheberrechtsverstoß daher in der üblichen Weise abgemahnt. Die...
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16.02.2015