Aus Filesharing-Verfahren resultierende Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Darauf hat das Landgericht (LG) Bielefeld in seinem Beschluss vom 6. Februar 2015 (Az. 20 S 65/14) ausdrücklich hingewiesen. Damit machte das Gericht der Klägerin gegenüber deutlich, dass deren beabsichtigte Berufung gegen ein vom Amtsgericht (AG) Bielefeld am 6. März 2014 (Az. 42 C 368/13) ergangenes Urteil kaum Aussicht auf Erfolg haben würde.Bei der Klägerin handelte es sich um ein hierzulande führendes Unternehmen der Tonträger-Produktion. Sie hatte gegenüber dem Beklagten Schadensersatz und Aufwandsentschädigung wegen missbräuchlicher Verwendung einer Produktion der Gruppe "Sportfreunde Stiller" mit dem Titel "MTV Unplugged In New York" geltend gemacht. Das Doppelalbum...
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08.05.2015