In seinem Urteil vom 22. Juli 2016 (Az. 6 S 22/15) befasst sich das Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit der Beweislast in Filesharing-Prozessen. Es ist der Auffassung, dass es nicht genügt, wenn der Rechteinhaber ein mutmaßlich illegales Download-Angebot anhand des Hashwerts identifiziert. Vielmehr müsse er darlegen (und gegebenenfalls beweisen), dass die Datei oder das Dateifragment das geschützte Werk respektive Teile davon enthalte und auf gängiger Hard- und Software abspielbar sei. Bei nicht lauffähigen Dateifragmenten handle es sich bloß um Datenmüll, der keinen urheberrechtlichen Schutz genieße. Das Gericht hält genaue Angaben darüber, in welchem Umfang das Werk zugänglich gemacht wurde, ferner für wichtig in Bezug auf die Berechnung des...
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07.09.2016