Die Verwendung eines werksseitig voreingestellten WLAN-Passworts führt nicht zwingend zur Störerhaftung des Anschlussinhabers, wenn Dritte sein Wi-Fi-Netzwerk zu illegalem Filesharing missbrauchen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. November 2016 (Az. I ZR 220/15) entschieden.Voraussetzung ist, dass das Herstellerpasswort individuell für den Router des Anschlussinhabers vergeben wurde sowie ausreichend lang und sicher ist. Ein Zufallscode aus 16 Ziffern ist nach Auffassung der Richter aus Karlsruhe sicher. Der Anschlussinhaber muss die Individualität des voreingestellten Kennworts nicht beweisen. Vielmehr liegt es am Anspruchsteller, das Gegenteil unter Beweis zu stellen. Allerdings muss der Anschlussinhaber im Rahmen einer sekundären Darlegungslast das verwendete...
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18.05.2017