Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, über den nachweislich eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, muss seiner sekundären Beweispflicht nachkommen und dem zuständigen Gericht rechtzeitig Auskunft über andere Nutzer seines Internetzugangs geben. Erfüllt er diese Pflicht nicht, kann er für den Rechtsverstoß haftbar gemacht werden. So der Tenor eines Urteils, das vom Amtsgericht (AG) Ansbach am 11. März 2015 (Az. 5 C 22/15) gefällt wurde. Geklagt hatte die Inhaberin der Rechte für einen Film, der über den Internetanschluss des Beklagten illegal als Download verfügbar gemacht worden war. Die IP-Adresse des Beklagten war von der Klägerin nach richterlicher Genehmigung ermittelt worden. Sie begehrte von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von mindestens 600,00 Euro sowie...
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03.04.2015