Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil (Az. 125 C 635/14) vom 13.04.2015 eine Klage auf Lizenzschaden und die Abmahnkosten nach einer Filesharing-Abmahnung abgewiesen. Die Täterschaft des Inhabers des Internetanschlusses konnte von der Klägerin nicht nachgewiesen werden.
Im vorliegenden Fall hatte sich der beklagte Anschlussinhaber während des angeblichen Tatzeitraums im Krankenhaus aufgehalten. Allerdings hätten während dieser Zeit die jugendlichen Kinder, die damals 16 und 19 Jahre alt waren, und die Ehefrau des Beklagten den Internetanschluss nutzen können. Die drei Familienangehörigen beriefen sich jedoch schriftlich auf ihr persönliches Aussageverweigerungsrecht.Die Klägerin ist im Besitz der Rechte an einem Musikalbum mit dem Titel „XXX“ des Sängers D.. Gegenüber dem...
Artikel
17.05.2015