Das Amtsgericht Bielefeld hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Inhaber eines Internet-Anschlusses für Handlungen haftet, die zwar von seinem Anschluss ausgingen, ihm aber nicht eindeutig zuzuordnen sind.Die Klägerin des Verfahrens verlangte im Wege einer Abmahnung vom Beklagten Schadensersatz für das unberechtigte Anbieten eines Films zum Download(Filesharing). Wie von der Klägerin festgestellt, war dies vom Internet-Anschluss des Beklagten aus geschehen. Der Beklagte bestritt, zur fraglichen Zeit oder überhaupt mit dieser Tauschbörse gearbeitet zu haben.Das Gericht stellte fest, dass der Anschluss des Beklagten mit einem Passwort gesichert war, aber auch der noch im Haushalt lebende 19-jährige Sohn und zwei weitere erwachsene Kinder bei Besuchen hier das Internet...
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13.04.2015